EuGH-Urteil: Wie lange darf die Einsatzzeit von Zeitarbeitern sein?

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (EuGH) zeigt, dass mit einer langen Dauer der Überlassung für den Zeitarbeiter in der Zeitarbeitsfirma kein Anspruch auf eine Festanstellung besteht. Der Kläger hat nach rund viereinhalb Jahren als Leiharbeitnehmer bei Daimler den Anspruch auf eine Festanstellung gestellt. Prüfungen und Entscheidung obliegen den Gerichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der Europäische Union, in diesem Fall beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

eugh urteil zeitarbeit
Foto: Tiko/stock.adobe.com

Kläger arbeitete über Jahre als Leiharbeiter bei Daimler

Der EuGH befasste sich mit der Klage eines Leiharbeiters, welcher rund viereinhalb Jahre bei Daimler als Zeitarbeitnehmer gearbeitet hat. Dieser begründete seinen Anspruch auf eine Festanstellung damit, dass die Überlassung aufgrund von der Dauer nicht als vorübergehend eingestuft zu sehen sei. Der Fall wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Vorfeld dem EuGH vorgelegt.

Bedeutung der vorübergehenden Überlassung

Das EuGH hat zwar festgestellt, dass aufgrund dessen, eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich nur vorübergehend erfolgen darf, der Einsatz über Jahre am gleichen Arbeitsplatz aus rechtlicher Sicht ein Missbrauch sein kann. Dabei müssten jedoch alle relevanten Umstände, die Besonderheiten von Branche und die nationalen Regelungen Berücksichtigung finden.

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist die maximale Überlassungsdauer mit 18 Monaten geregelt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass durch die Tarifvertragsparteien eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann.

Mehr Recht: Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung. Thema ist die Regelung in Tarifverträgen, bei denen bezahlter Jahresurlaub bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen bislang nicht berücksichtigt wurde. Die bisher geltenden Regelungen verstoßen gegen das EU-Recht, wie aus einem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg hervorgeht.

EuGH-Urteil zu Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

Urteil

Die Richter in Luxemburg haben mit dem Urteil vom 17.03.2022 (Aktenzeichen C 232/20) bestätigt, dass eine nationale Regelung, welche den Tarifpartnern die Möglichkeit zur Abweichung von der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Überlassung abzuweichen, mit dem Recht in der Europäischen Union vereinbar ist.

Positive Bestätigung für die Arbeitgeberseite

Das Urteil ist von der Zeitarbeitsbranche in Deutschland begrüßt worden. Der Hauptgeschäftsführer des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) ist erfreut über den Entscheid der EuGH, dass die Möglichkeit zur Abweichung von der Höchstdauer für die Überlassung durch die Tarifverträge weiterhin gegeben ist.

Fazit

Der Einsatz eines Zeitarbeitnehmers über mehrere Jahre im gleichen Unternehmen bedeutet nicht den automatischen Anspruch auf die Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis.

Nach oben scrollen